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Uni-Juristin muss nicht das Sportzentrum leiten

2008-06-13 @ 09:52 in Juristisches

Faktisch beschäftigungslos“ ist eine Spitzenbeamtin der Universität Würzburg bei ihrer neuen Aufgabe als Leiterin des Uni-Sportzentrums. Das hat das Würzburger Verwaltungsgericht festgestellt: Die 46-jährige Leitende Regierungsdirektorin hatte sich mit einer Klage gegen ihre Umsetzung auf die fachfremde Position zur Wehr gesetzt und weitgehend Recht bekommen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Universität verurteilt, die Juristin „amtsangemessen“ zu beschäftigen.

Gut zehn Jahre lang war die Klägerin ständige Vertreterin des Uni-Kanzlers. Anfang Oktober trat sie zudem ein neues Amt als Leiterin der Abteilung 1 (Hochschulplanung und innere Organisation) an, die zum Geschäftsbereich von Uni-Präsident Professor Dr. Axel Haase gehört. Schon wenige Wochen später erklärte Haase, das Vertrauensverhältnis zu seiner Abteilungsleiterin sei gestört. Es folgte die Versetzung der Juristin an das Universitäts-Sportzentrum (wir berichteten). Ohne die erforderliche sportwissenschaftliche und sportpädagogische Ausbildung wollte die 46-Jährige die Leitung des Sportzentrums nicht übernehmen und klagte gegen die Versetzung. Anfang des Jahres wurde ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen, die Beamtin musste die neue Stelle zunächst antreten.

Im Hauptsacheverfahren war sie erfolgreicher: Zwar wurde ihr Antrag abgewiesen, die Zuweisung an das Sportzentrum rückgängig zu machen. Dafür verurteilten die Richter die Uni-Leitung, die 46-Jährige „entsprechend dem statusrechtlichen Amt einer Leitenden Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A16) zu beschäftigen“. Eigentlicher Leiter des Sportzentrums ist der Inhaber des derzeit vakanten Lehrstuhls für Sportwissenschaft, der zur Neubesetzung ab dem 1. Juli ausgeschrieben ist. Das macht Sinn: „Der weit überwiegende Anteil der laufenden Aufgaben im Sportzentrum ist sportfachlicher Natur und kann von der fachfremden Klägerin nicht wahrgenommen werden“, stellt das Gericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen fest. In der Praxis sei der Umfang der ihr zugewiesenen Tätigkeiten so gering, dass sie faktisch beschäftigungslos sei. Fachliche Aufgaben und der Hochschulsport samt Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel werden im Sportzentrum von Fachkräften eigenständig betreut. Die Würzburger Richter zitieren in diesem Zusammenhang aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Zu perspektivloser Untätigkeit kann ein Beamter nicht genötigt werden.“

Auch die von der Universität ins Feld geführte geplante Neuorganisation des Sportzentrums, für die die Klägerin das Konzept erstellen und umsetzen sollte, liegt offenbar noch in ferner Zukunft. Zwar tagte eine Expertenkommission, konkrete Aufgaben für die Juristin konnten von den Vertretern der Universität in der mündlichen Verhandlung aber „auf Nachfrage nicht benannt werden“, kritisiert das Verwaltungsgericht. Auch der Zeitpunkt der Entstehung eines Sport- und Gesundheitszentrums, dessen Geschäftsführerin die Klägerin nach dem Willen der Uni-Chefetage werden soll, lasse sich noch nicht absehen. Das Fazit des Gerichts: Die 46-jährige Juristin wird durch die Stelle am Sportzentrum nicht ausgefüllt und muss „amtsangemessen“ beschäftigt werden. „Eine Mitverantwortung der Klägerin für die mangelnde Auslastung ist nicht zu erkennen“, stellten die Verwaltungsrichter außerdem fest.

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